Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. AUFGABE:

Die FMR hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern, ihnen einen kreativen Umgang mit Musik zu ermöglichen sowie bei entsprechender Begabung auf ein Musikstudium vorzubereiten. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Ausdauer, und Konzentration. Sie ist auch Ort der Begegnung, der Öffnung für Unbekanntes und der Integration. Ferner werden kulturelle Angebote gefördert und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Kitas, Schulen und Musikvereinen angestrebt. Die Schulordnung sichert die Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Unterrichts.

2. AUFBAU:

Die FMR bietet einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht. Dieser entspricht in Qualität und fachlicher Vollständigkeit den Anforderungen des Strukturplans des VDM (Verband deutscher Musikschulen).

3. TEILNEHMER*INNEN:

Die Mitwirkung im Elementarbereich ist ab dem 4. Lebensmonat, die Teilnahme am Instrumentalunterricht nach Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer möglich.

4. SCHULJAHR:

Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen in Rodgau gilt auch für die FMR. Un­terrichtsfreie Tage sind außerdem Rosenmontag und Faschingsdienstag. Die Freie Musikschule Rodgau garantiert 36 Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr.

5. AUFNAHME; ABMELDUNG; ÄNDERUNG:

Aufnahme, Abmeldung und Wechsel des Unterrichtsfaches bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschulleitung zu richten und nur geltend, wenn von der Musikschule bestätigt. Bei minderjährigen Teilnehmern*innen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Ver­treters erforderlich. Aufnahmen in den Instrumentalunterricht sind jeweils zum 1. eines Monats möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme zum Unterricht besteht nicht.

Probezeit/Abmeldung

Die ersten dreiKalendermonate gelten als Unterrichtsprobezeit. In dieser Zeit kann der Unterrichtsvertrag mit einem Vorlauf von 2 Wochen zum Ende des jeweiligen Monats von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Außerhalb der Probezeit gelten die festgelegten Kündigungszeiten zum 31. März und 30. September. Eine Kündigung muss der Musikschule spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Das Orientierungsmodell kann während der Laufzeit des Vertrags nicht gekündigt werden. 

Eine außerterminliche Kündigung ist nur in dringenden Fällen (z.B. Wegzug aus Rodgau, durch ärztliches Attest belegte längere Krankheit etc.) möglich und erfolgt frühestens 4 Wochen nach der schriftlichen Kündigung. Rechtsverbindliche Vereinbarungen können nur mit der Schulleitung, im Einvernehmen mit dem Vorstand, getroffen werden. Bei einer längeren Krankheit, die eine Teilnahme am Unterricht nicht zulässt, ist es möglich -nach Vorlage eines ärztlichen Attests- eine Erstattung der Entgelte schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch nicht. Ab der 5. durch die Krankheit ausgefallene Unterrichtsstunde können aus Kulanz die Unterrichtsentgelte erstattet werden. Durch die Erstattung der Entgelte verliert der/die Schüler/in den Anspruch auf die vereinbarte Unterrichtszeit und Ort. Dies kann bei Wiederaufnahme des Unterrichts zu einem Wechsel der Lehrkraft führen. Ein Lehrerwechsel kann schriftlich beantragt werden. 

6. UNTERRICHT:

Der Unterricht findet in den Räumen der Freien Musikschule, allge­meinbildenden Schulen oder anderen, von der Schulleitung zu bestimmenden Räumlichkeiten statt. Die Teilnehmer*innen verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und zur Bearbeitung der ihnen gestellten Aufgaben nach bestem Vermögen. Verhinderungen sind der Lehrkraft oder der Verwaltung möglichst vorher mitzuteilen; sie entbinden jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtserteilung durch den Schüler/die Schülerin verhindert wird, kann diese/r vom Unterricht ausgeschlossen werden. Unterrichtsausfall, den die jeweilige Lehrkraft der FMR zu ver­treten hat, wird nachgeholt oder es erfolgt eine anteilige Erstattung der gezahlten Unterrichtsgebühren. Der Nachholunterricht kann z.B. in den Ferien erteilt werden. Den Teilnehmer*innen werden hierfür bis zu zwei Termine (bei Gruppen ab 5 Teilnehmer*innen ein Termin) vorgeschlagen.

Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder aufgrund von Anordnungen der Schulbehörde bzw. des Gesundheitsamtes oder anderer behördlicher Einrichtungen bzw. politischer Organe werden Regressansprüche ausgeschlossen. Soweit möglich wird im Eintrittsfall digitaler Unterricht angeboten. Instrumentalschüler*innen wird die Teilnahme an Er­gänzungsfächern empfohlen. Die Dauer der Unterrichtsstunde richtet sich nach der Schulgeldordnung. Bei Schulveranstaltungen ist eine Teilnahme erwünscht.

7. AUFSICHT; HAFTUNG:

Die Aufsicht der Schüler*innen durch die Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt beim Betreten des Unterrichtsraumes und endet beim Verlassen desselben. Haftung für Unfälle vor und nach dem Unterricht, auf dem Schul- oder Nachhauseweg sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Instrumenten und Kleidung kann nur im Rahmen bestehender Versicherungsverträge übernommen werden.

8. ENTGELTE:

Für die Teilnahme am Unterricht der FMR werden Entgelte erhoben. Bei Errechnung der Entgelte werden Kosten für36 Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr zugrunde gelegt und durch 12 Monate geteilt. Die Unterrichtsentgelte sind monatlich, bargeldlos im SEPA-Einzugsverfahren zu zahlen.

9. ERMÄSSIGUNGEN (nur Hauptfächer):

Familienermäßigung:bei 2 Familienmitgliedern zahlt jedes 90 %, bei 3 - jedes 85 %. Ausgenommen sind Ergänzungsfächer
Belegung mehrerer Fächer:für jedes weitere Fach wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % gewährt. Ausgenommen sind Ergänzungsfächer.
Ergänzungsfächer: für alle Ergänzungsfächer erhalten Instrumentalschüler:innen der FMR automatisch 50% Ermäßigung. Projekte, Workshops, Musikfreizeit, usw. erfordern Sonderverträge.
Sozialermäßigung:  kann schriftlich beantragt werden. Sie wird, bei finanziellen Härtefällen, für ein Jahr in Höhe von bis zu 50% erteilt.
Begabtenförderungkann bei herausragenden Leistungen des Schülers/der Schülerin vom Lehrer*in beantragt werden.
Sämtliche Anträge sind schriftlich mit entsprechenden Unterlagen an die Schulleitung der FMR zu richten.

10. GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN:

Bei auftretenden ansteckenden Krankheiten (z.B. Masern, Röteln, etc.) gelten die allgemeinen Bestimmungen für Schulen und Kitas (insbesondere das Infektionsschutzgesetz) und es muss die zuständige Lehrkraft und die Schulleitung unverzüglich informiert werden. Die Beendigung der Krankheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

11. HAUSORDNUNGEN AN ALLGEMEINBILDENDEN SCHULEN:

Die Hausordnung der allgemeinbildenden Schulen und weiteren Unterrichtsstätte ist zu beachten.

12. DATENSCHUTZ:

Die Musikschule erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, die für die Erbringung der Unterrichtsleistung notwendig sind.  Die Datenverarbeitung und -weitergabe erfolgt auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann im Ganzen oder in Teilen jederzeit schriftlich widersprochen werden. Dies kann zur Folge haben, dass ein Unterrichtsvertrag nicht zustande kommt, bzw. beendet werden muss. Für Anfragen und Auskünfte ist die/der zuständige Datenschutzbeauftragte zu erreichen über Eingaben an die Geschäftsstelle der Musikschule.